Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Quimron GmbH
(nachfolgend „Quimron“)

I. Allgemeine Regelungen

Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

  1. Quimron bietet Kunden Beratung, Konzeption, Erstellung, Support und Hosting von bzw. in Bezug auf digitale Produkte an, insbesondere für Apps und Plattformen. Quimron stellt ihre Leistungen auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Einzelvertrags zur Verfügung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln ergänzend zum Einzelvertrag und etwaigen individuellen Vereinbarungen die Rechte und Pflichten für die Zusammenarbeit zwischen Quimron und dem Kunden.
  2. Ein Einzelvertrag kommt regelmäßig zustande durch dessen beidseitige Unterzeichnung oder durch Annahme seitens des Kunden eines von Quimron vorgeschlagenen Angebots. Der Inhalt der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien ergibt sich aus dem Einzelvertrag (bzw. dem Angebot) und diesen AGB. Bestimmungen eines Einzelvertrags haben bei Widersprüchen gegenüber diesen AGB Vorrang.
  3. Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Quimron auf eine Bestellung des Kunden Leistungen erbringt, ohne den darin in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich zu widersprechen.

Leistungsinhalt des Einzelvertrags, Änderung von Leistungen (Change Management)

  1. Art und Umfang der Leistungen werden soweit möglich im Einzelvertrag beschrieben. Grundlage sind dabei die Vorbesprechungen der Vertragspartner und hierbei erstellte Dokumente (z.B. Definitionen, Briefings, Fragenkataloge). Auf dieser Basis werden die Leistungen im Rahmen des Projektmanagements laufend fortentwickelt. Im Einzelvertrag werden jeweils auch das Projektvorgehen (z.B. Workshops, Phasenkonzept, agile Vorgehensweise, Gremien) und wichtige Zwischenschritte festgelegt.
  2. Quimron ist frei darin, wie sie die Leistungen gestaltet und umsetzt, soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden oder der Kunde von einer ihm eingeräumten Befugnis zur Projektleitung und -steuerung Gebrauch gemacht hat. Dies gilt insbesondere für Standards, Richtlinien und Normen (z.B. DIN, ISO, W3C), es sei denn, sie gehören zum Stand der Technik und werden allgemein verwendet. Die Befugnis von Quimon zur Leistungsbestimmung gemäß Satz 1 umfasst auch den Einsatz von Software oder Inhalten unter einer offenen Lizenz (z.B. Open Source, Freeware oder Creative Commons Bedingungen).
  3. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL), die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, die Überlassung einer Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sowie die Überlassung von Quellcode sind von Quimron nur dann zu erbringen, soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Wünscht der Kunde eine nachträgliche Änderung einer von ihm formulierten oder akzeptierten Leistungsbeschreibung, so wird er die geänderten Vorstellungen möglichst früh in konkreter und prüffähiger Form an Quimron als Change Request mitteilen.
  5. Quimron darf bei Vorliegen eines Change Requests die weitere Leistungserbringung einstellen, falls ansonsten Komplikationen oder nutzlose Aufwände drohen. Quimron wird dies dem Kunden jeweils mitteilen. Widerspricht der Kunde der Leistungseinstellung, so setzt Quimron die ursprüngliche Leistungserbringung kostenpflichtig fort.
  6. Quimron prüft den Change Request im Hinblick auf die technische Durchführbarkeit und im Hinblick auf zeitlichen und kostenmäßigen Mehraufwand überschlägig. Ergibt sich dabei, dass der Mehraufwand ohne weiteres bezifferbar ist, so wird dieser dem Kunden als Angebot mitgeteilt. Ist nach Ansicht von Quimron zunächst eine eingehende und nach Aufwand zu vergütende Prüfung notwendig, so schätzt Quimron den damit verbundenen Mehraufwand. Der Kunde entscheidet dann unverzüglich, ob er die vergütungspflichtige Prüfung durch Quimron wünscht.
  7. Die Vertragspartner führen zeitnah nach Abschluss der Prüfung eine Entscheidung über den Change Request und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen in Textform (z.B. E-Mail) herbei. Change Requests haben eine entsprechende Verschiebung von Terminen um die Überprüfungs- und Abstimmungsdauer einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit zur Folge. Bis zu einer Einigung verbleibt es ansonsten beim ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt.
  8. Erbringt Quimron mehr als unerhebliche zusätzliche Leistungen auf Veranlassung des Kunden, so werden diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach den allgemeinen Sätzen von Quimron vergütet.

Fremdleistungen, Drittdienstleister, Subunternehmer

  1. Soweit Fremdleistungen, insbesondere Software (z.B. Standardroutinen, Module, Bibliotheken) oder Medien (z.B. Bilder, Töne, Laufbilder, Filme, Datafeeds) von Drittanbietern im Einzelvertrag oder sonst ausgewiesen sind, ist Quimron vom Kunden bevollmächtigt, diese auf dessen Kosten (einschließlich etwaiger Folgekosten) gemäß den Bedingungen (einschließlich Lizenzbedingungen) des Herstellers/Anbieters oder deren Vertriebspartner zu beschaffen oder zu vermitteln. Der Kunde wird einschlägige Bedingungen für Fremdleistungen beachten (einschließlich Open Source, Freeware oder Creative Commons Bedingungen) und ggf. erforderliche Vertrags- oder Lizenzverlängerungen selbständig vornehmen. Quimron ist nicht zu einer Verauslagung von Fremdleistungen verpflichtet. Quimron ist berechtigt, für die Beauftragung und Koordination von Fremdleistungen eine angemessene Service Fee (regelmäßig 15% der Fremdleistung) zu verlangen.
  2. Schaltet der Kunde weitere Dienstleister (nachfolgend: Drittdienstleister) ein, so gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden. Der Kunde ist als Auftraggeber sowohl von Quimron als auch des Drittdienstleisters für die stringente und handhabbare Abgrenzung, Koordination und Überwachung der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche der unterschiedlichen Auftragnehmer verantwortlich. Der Kunde wird die erforderlichen Leitungs- und Steuerungsmaßnahmen selbständig treffen.
  3. Quimron ist zur Einschaltung von Subunternehmern oder freien Mitarbeitern berechtigt, es sei denn, es liegt ein für Quimron erkennbarer wichtiger Grund gegen die Einschaltung vor.

Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an Leistungen von Quimron

  1. Der Kunde erhält vorbehaltlich abweichender Regelung im Einzelvertrag an Leistungen von Quimron ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Quimron kann insbesondere die Bestandteile und Elemente (z.B. Bibliotheken, Module, Baukästen, Vorlagen, Tools) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiter nutzen und ohne kundenspezifische Details frei verwerten.
  2. Quimron kann die für die Nutzung der Leistungen erforderlichen Rechte dem Kunden auch dadurch verschaffen, dass Quimron ein Produkt mit freier Lizenz (bspw. GNU, Apache Software License, Creative Commons) zur Verfügung stellt oder nachweist.
  3. Bei für den Kunden kostenlosen Pitchs, Angeboten oder Kostenvoranschlägen gehen keine Rechte über. Der Kunde ist nicht berechtigt, darin enthaltene Leistungen von Quimron anderweitig zu nutzen oder zu verwerten bzw. nutzen oder verwerten zu lassen.
  4. Quimron behält sich das Eigentum an ihren Leistungen bis zur vollständigen Zahlung vor.
  5. Die Einräumung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten durch Quimron steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Leistungen vom Kunden vollständig vergütet worden sind. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung lediglich widerruflich im Rahmen der vertragsgemäß vom Kunden zu erbringenden Handlungen (z.B. Tests) gestattet. Die widerrufliche Gestattung endet automatisch, wenn der Kunde in Verzug mit der Zahlung eines Vergütungsbestandteils gerät, es sei denn, der Zahlungsrückstand ist unwesentlich.
  6. Der Kunde wird urheberrechtliche (z.B. Copyright-Vermerke) oder sonstige Hinweise auf Quimron in oder bei Leistungen unverändert beibehalten. Quimron ist berechtigt, bei ihren Leistungen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung oder Erstellung hinzuweisen. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis beim Laden einer App, in der Info zu einer Anwendung, im Code von Software, in der Anbieterkennzeichnung bei Internet-Angeboten, im Impressum oder Fußzeilen von Printprodukten erfolgen. Der Kunde kann dem widersprechen, wenn durch die Nennung seine berechtigten Interessen erheblich beeinträchtigt werden und ansonsten urheberrechtliche oder sonstige Hinweise auf Quimron unverändert beibehalten werden.

Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die jeweilige Vergütung wird im Einzelvertrag festgelegt. Soweit dort keine Regelung enthalten ist, werden die Leistungen von Quimron auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standardsätzen von Quimron vergütet (Zeithonorarbasis, auch Time & Material oder T&M genannt). Abrechnungsintervall ist je angefangene Viertelstunde. Soweit Tagessätze vereinbart sind, umfasst dies eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag während der üblichen Geschäftszeiten von Quimron. Wird Quimron auf Wunsch des Kunden außerhalb ihrer Geschäftszeiten tätig, so erhöht sich der anteilige Satz um 50 Prozent.
  2. Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 2 weder unter- noch überschritten. Gibt Quimron (z.B. bei Kostenschätzungen oder Angeboten) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KVA) dar. Wird der KVA um mehr als 15% überschritten - wobei Quimron den Kunden hierauf hinweist - kann der Kunde die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Überschreitung kündigen; Quimron erhält dann die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet.
  3. Für Leistungen, die Quimron im Einvernehmen mit dem Kunden nicht am Sitz von Quimron erbringt, werden gesondert Fahrtzeiten, -kosten und Spesen in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten.
  4. Quimron darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist Quimron berechtigt, monatlich abzurechnen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag werden bei KVA oder Festpreisen 50 % bei Vertragsabschluss und 50 % bei Übergabe fällig; bei werkvertraglichen Leistungen ist der Kunde berechtigt, 10 % der hierauf anfallenden Vergütung bis zur Abnahme zurück zu halten.
  5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang beim Kunden. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  6. Quimron ist berechtigt, seine Vergütungssätze mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten angemessen durch Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail) zu erhöhen. In keinem Fall wird die Erhöhung eines Vergütungssatzes mehr als 5% p.a. betragen, es sei denn, der Kunde hat dem zugestimmt.

Ansprechpartner, Pflichten des Kunden

  1. Quimron und der Kunde benennen sich gegenseitig einen kompetenten Ansprechpartner, der nicht ausgewechselt werden soll und bevollmächtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Mehrkosten einer Auswechslung seines Ansprechpartners trägt der jeweilige Vertragspartner. Änderungen in der Person des Ansprechpartners werden unverzüglich mitgeteilt; bis dahin gelten die alten Informationen weiterhin als zutreffend. Die Verschlüsselung oder Signatur von Nachrichten und Daten erfolgt nur sofern vereinbart.
  2. Der Kunde unterstützt Quimron unaufgefordert in zumutbarem Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er unverzüglich Weisungen und Freigaben mitteilt sowie auf Anfragen antwortet. Der Kunde weist Quimron darauf hin, soweit er seine Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht hat oder voraussichtlich nicht erbringen kann. Der Kunde beachtet Anleitungen sowie Hinweise von Quimron und trifft die zur Vermeidung des Verlustes von Daten und Programmen angemessenen Datensicherheits- und Vorsorgemaßnahmen.
  3. Der Kunde wird erforderliche (Fach-) Informationen, Testdaten, Materialien und Unterlagen (nachfolgend zusammen: Material) zur Verfügung stellen. Der Kunde wird nur solches Material liefern, dass die von Quimron benötigten Formate aufweist und hinsichtlich Inhalt und Träger qualitätsgesichert ist. Der Kunde behält vom Material während der Zusammenarbeit eine Kopie. Quimron ist berechtigt, das Material gemäß dem Vertragszweck zu verwenden, sofern es nicht vom Kunden ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.
  4. Der Kunde stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt (z.B. zum Jugendschutz, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten.
  5. Etwaig erforderliche Prüfungen gewerblicher Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster), Namens- und Kennzeichenrecherchen, entsprechende Eintragungen sowie die Prüfung auf Rechtmäßigkeit (z.B. nach Datenschutz-, Wettbewerbs- und/oder Markenrecht) obliegen dem Kunden, es sei denn, im Einzelvertrag ist etwas Anderes vereinbart.
  6. Die Pflichten des Kunden gemäß dieser Ziffer 6 erfüllt er auf seine Kosten. Befindet sich der Kunde mit der Erfüllung einer Mitwirkungshandlung in Verzug oder erfüllt er sie nicht ordnungsgemäß, so darf Quimron eine angemessene Entschädigung verlangen. Sonstige Rechte von Quimron bleiben unberührt.

Laufzeit des Einzelvertrags

  1. Ist im Einzelvertrag eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so kann bis zu deren Ablauf das Vertragsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden. Falls dort keine Verlängerung bestimmt ist, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des vorgesehenen Zeitraums. Ist im Einzelvertrag keine Regelung zur Laufzeit vorgesehen, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu einem Kalendermonatsende ordentlich kündigen. Bei etwaigen Werkverträgen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Einzelverträgen bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Zum Vertragsende wird Quimron die kundeneigenen Daten in dem Zustand, wie sie bei Quimron vorhanden sind, nach Wahl von Quimron dem Kunden für einen Zeitraum von einem Monat zum Download anbieten oder sie an den Kunden elektronisch oder per Post übersenden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Quimron zur Löschung berechtigt. Darüberhinausgehende Leistungen erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung.
  4. Im Falle der Beendigung von Verträgen – gleich aus welchem Grunde – bleiben die ihrer Natur nach weiterwirkenden Bestimmungen, insbesondere Ziffern 4, 10, 11 und 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin in Kraft.

Leistungszeit

  1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sind im Einzelvertrag genannte Zeitpunkte- oder -räume Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden. Sie werden erst dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung von Quimron diese ausdrücklich als solche bestätigt. Bei Zielterminen darf der Kunde einen Monat nach Ablauf die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich anfordern; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.
  2. Leistungsverzögerungen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) berechtigen Quimron, die betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Abnahme

  1. Sofern Quimron für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges einzustehen hat (werkvertragliche Verpflichtung), werden die Vertragspartner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme im Einzelvertrag oder im Rahmen des Projektmanagements festlegen. Der Kunde prüft und testet die ihm übergebene Leistung nach der vereinbarten Vorgehensweise; Quimron kann dazu auch selbständig prüfbare Teilleistungen übergeben. Eine Gesamtabnahme findet nur statt, soweit keine Teilabnahmen erfolgt sind.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass die Leistungen von Quimron nicht vor Abschluss der Tests und Abnahme produktiv genutzt werden, wenn nicht zwischen den Vertragspartnern etwas Anderes abgestimmt wurde.
  3. Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von Quimron den vereinbarten Anforderungen oder liegen nur unwesentliche Abweichungen vor, erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen. Unwesentlich sind insbesondere solche Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen. Erklärt der Kunde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übergabe einer Leistung die Abnahme nicht und hat er in dieser Zeit gegenüber Quimron keine wesentlichen Mängel gerügt, so gelten die Leistungen oder Teilleistungen von Quimron als abgenommen.
  4. Die Abnahme kann auch im Wege schlüssigen Verhaltens des Kunden erfolgen, insbesondere durch produktiven Einsatz der Leistung, durch vorbehaltslose Zahlung oder Abruf weiterer auf der Leistung oder dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen.

Haftung

  1. Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung von Quimron in Ziffer 10 und zur Gewährleistung in Ziffer 11 gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.) außer für:
    • Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
    • Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Quimron oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die Quimron eine Garantie übernommen hat,
    • Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Quimron oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen,
    • Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
    • Ansprüche, die von § 44 oder § 44a TKG erfasst werden.
    Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es allein bei der gesetzlichen Regelung.
  2. Quimron haftet für leichte oder einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder den Vertragszweck ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von Quimron begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für Quimron vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung von Quimron für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Quimron haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für Quimron vorhersehbaren Schaden.
  4. Die Haftung von Quimron ist insgesamt beschränkt auf den Auftragswert des jeweiligen Einzelvertrags.
  5. Die verschuldensunabhängige Haftung von Quimron im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  6. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Gateways, Störungen im Bereich der Dienste von Carriern) hat Quimron nicht zu vertreten.

Gewährleistung

  1. Technischen Daten im Angebot bzw. Einzelvertrag sind im Zweifel Beschaffenheitsangaben und nicht Gegenstand einer Garantie oder Zusicherung. Bestimmte Reaktions- oder Antwortzeiten werden die Vertragspartner ggf. im Rahmen eines einzelvertraglichen Service Level Agreement (SLA) vereinbaren.
  2. Quimron versichert, dass ihr keine die Verwendung der von Quimron gelieferten Leistungen beeinträchtigenden gewerblichen Schutzrechte Dritter (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster) bekannt sind. Darüber hinaus ist Quimron nicht verantwortlich für die Prüfung oder Freiheit von derartigen Rechten.
  3.  Der Kunde wird von Quimron erbrachte oder gelieferte Leistungen jeweils prüfen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich mitteilen. Es gilt für alle Leistungen von Quimron die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB).
  4. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren 1 Jahr nach Lieferung oder - soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist - Abnahme.
  5. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen,
    • soweit der Kunde ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen von Quimron vorgenommen hat,
    • wenn Anleitungen oder Hinweise von Quimron vom Kunden nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden,
    • wenn Annahmen aus dem Einzelvertrag nicht eingehalten werden oder
    • wenn sich allgemeine Rahmenbedingungen oder solche bei Dritten ändern, insbesondere durch Updates von (mobilen) Betriebssystemen, Veränderung von externen Diensten (z.B. geänderte oder neue Funktionalitäten), Plattformen (z.B. geänderte Schnittstellen) oder Systemen (z.B. technische Weiterentwicklung), es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind oder hierdurch die Gewährleistungsarbeiten nicht oder nur unwesentlich erschwert werden.
  6. Der Kunde meldet Mängel in Textform (z.B. per E-Mail) und unter Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Der Kunde unterstützt Quimron im zumutbaren Rahmen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben können.
  7. Bei Vorliegen eines Mangels kann Quimron gemäß ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
  8. Durch die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung werden gesetzlich bestehende Ansprüche ausgestaltet, jedoch keine Ansprüche begründet. Gemäß Ziffer 10.1 ausgenommene Ansprüche bleiben von dieser Ziffer 11 unberührt.

Geheimhaltung, Abwerbung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. den Einzelverträgen zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich oder sonst zulässig – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
  2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für solche Informationen, die dem erhaltenden Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ohne Rechtsbruch bekannt werden, die vom erhaltenden Vertragspartner unabhängig erarbeitet wurden oder soweit der erhaltende Vertragspartner zur Speicherung oder Verwendung gesetzlich verpflichtet ist.
  3. Die Vertragspartner werden ohne Einwilligung des anderen Vertragspartners nicht dessen Mitarbeiter, die mit der Zusammenarbeit befasst waren, für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ab letzter Mitwirkung in der Zusammenarbeit aktiv abwerben.

Datenschutz

  1. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig jeweils unterrichten, soweit für die Erbringung von Leistungen die Nutzung von personenbezogenen Daten notwendig ist. Der jeweils übermittelnde Vertragspartner stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt dem anderen Vertragspartner mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.
  2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Quimron die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und sonst verwendet. Der Kunde holt entsprechende Einwilligungen der Betroffenen ein, sofern erforderlich. Erbringt Quimron Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG, wird der Kunde die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit dies noch nicht im Vertrag erfolgt ist.

Schlussbestimmungen

  1. Quimron ist berechtigt, den Kunden in Veröffentlichungen im Internet und Printmedien als Referenz zu nennen. Der Kunde benennt die hierzu freigegebenen Werbemittel, wie Logos, und verpflichtet sich, alle erforderlichen Rechte einzuräumen. Sollten für die Verwendung besondere Vorgaben bestehen (z.B. gemäß Corporate Identity), wird der Kunde diese mitteilen. Eine Referenznennung wird nur in sachlich zutreffender Weise erfolgen und ist ausgeschlossen, sofern offensichtliche berechtigte Interessen des Kunden dagegenstehen. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit einer Referenznennung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen. Bereits erstellte Printmedien dürfen aufgebraucht werden. Die Nennung als Referenz kann bis zu drei Jahren nach Vertragsbeendigung erfolgen.
  2. Ansprüche gegen Quimron dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden. §354a HGB bleibt unberührt.
  3. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.
  4. Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von Quimron.
  5. Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz von Quimron zuständigen staatlichen Gerichten entschieden. Quimron darf jedoch den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

II. BESONDERE REGELUNGEN FÜR AGILE SOFTWAREPROJEKTE

Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Regelungen in den Ziffern 15 bis 17 finden Anwendung auf agile Softwareprojekte. Ein agiles Softwareprojekt werden die Vertragspartner insbesondere dann vereinbaren, wenn die endgültigen Anforderungen des Kunden an Quimron noch nicht definiert sind und diese genau wie die Lösung selbst in einem fließenden Prozess gemeinschaftlich von Quimron und dem Kunden entwickelt werden soll. Die Parteien halten im Einzelvertrag fest, ob die Leistungserbringung von Quimron im Rahmen eines agilen Softwareprojekts erfolgen soll (z.B. durch Verweis auf agile Methoden, agiles Vorgehen oder Scrum).
  2. Vereinbaren die Vertragspartner die Durchführung eines agilen Softwareprojekts, gelten diese Besonderen Regelungen für agile Softwareprojekte (II., Ziffer 15 bis 17 vorrangig zu den Allgemeinen Regelungen (I., Ziffer I.1 bis I.14). Soweit Vorschriften der Allgemeinen Regelungen ihrer Natur nach auf agile Softwareprojekte nicht anwendbar sind, finde diese keine Anwendung.

Definitionen für agile Softwareprojekte

  1. User Story: Die User Story ist eine allgemeine Beschreibung der angestrebten Funktionalität. Sie enthält eine Beschreibung eines Szenarios oder Vorgangs, wie sich die Software verhalten soll. Die User Stories werden durch den Kunden vorgegeben. Sie stellen keine endgültige Leistungsbeschreibung dar, sondern geben einen Rahmen für die zukünftige Gestaltung und Entwicklung der Software vor.
  2. Product Backlog: Im Product Backlog werden die aus den User Stories folgenden Anforderungen an die Software gesammelt. Eine Anforderung beschreibt und konkretisiert die technische Umsetzung der User Story. Das Product Backlog ist dynamisch und wird durch die Vertragspartner stets weiterentwickelt, um die Anforderungen zu konkretisieren.
  3. Product Owner: dem Product Owner obliegt die Entscheidung über die zu erstellenden Leistungen, deren Eigenschaften und die Reihenfolge der Implementierung, insbesondere pflegt der Product Owner das Product Backlog. Der Product Owner entscheidet im Zweifel auch darüber, welche Eigenschaften bis zum Ende eines Sprints fertiggestellt werden sollen (Priorisierung). Product Owner ist der Kunde, es sei denn die Parteien treffen ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung.
  4. Sprint Planning: Im Rahmen des Sprint Plannings werden die im Product Backlog genannten Anforderungen, die im Sprint umgesetzt werden sollen, von den Parteien gemeinsam bewertet. Anschließend werden die Anforderungen durch den Kunden priorisiert und in Abstimmung mit Quimron in das Sprint Backlog übertragen.
  5. Sprint Backlog: Im Rahmen des Sprints werden nur die Anforderungen gemäß Sprint Backlog bearbeitet. Die im Sprint Backlog zusammengefassten Anforderungen stellen die anfängliche Zielsetzung für den jeweiligen Sprint dar und bilden die Grundlage für den im Rahmen des Sprint Reviews erfolgenden Test. Die Anforderungen für den Sprint sind in einem gesonderten Dokument in Textform zusammenzufassen (z.B. PDF), vom Entwicklungsteam beider Vertragspartner zu bestätigen und an die Projektleiter beider Parteien zu kommunizieren (E-Mail genügt). Änderungen und Ergänzungen des Sprint Backlogs durch beide Parteien sind nur bis zum Abschluss des Sprint Plannings möglich und werden nach Beginn eines Sprints nicht mehr berücksichtigt; nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen werden als neue Anforderung in das Product Backlog eingepflegt und in späteren Sprints abgearbeitet.
  6. Sprint Review: Nach Abschluss eines Sprints werden die jeweils bearbeiteten Anforderungen im Rahmen des Sprint Reviews freigegeben. Dazu werden die Ergebnisse des Sprints von Quimron vorgeführt und vom Product Owner überprüft. Anforderungen, die von Quimron vereinbarungsgemäß umgesetzt worden sind, werden durch den Product Owner als erledigt markiert; dies gilt als finale Freigabe. Anforderungen, die nicht, unvollständig oder fehlerhaft umgesetzt worden sind, werden erneut in das Product Backlog eingepflegt und in einem der nachfolgenden Sprints umgesetzt.

Durchführung agiler Softwareprojekte (z.B. Scrum-Verfahren)

  1. Die Parteien benennen gegenseitig kompetente Ansprechpartner (Ziffer I.6.1). Der Ansprechpartner des Kunden muss insbesondere bevollmächtigt sein und über die nötige Sachkunde verfügen, die im Rahmen der Durchführung des Projekts dem Product Owner obliegenden Entscheidungen zu treffen. Die Parteien haben zudem die Mitglieder des Projektteams zu benennen.
  2. Die Entwicklungsleistungen, die der Auftragnehmer erbringt, werden von den Parteien mit Hilfe der Scrum-Methode inkrementell in Sprints (Iterationen) mit einer flexibel an die Anforderungen und die zu entwickelnden Teilleistungen eines Sprints anpassbaren Dauer aufgeteilt.
  3. Die Regeldauer eines Sprints beträgt, sofern kein anderer Zeitraum vereinbart wurde, zwei Wochen. Quimron schuldet die Erbringung der Leistungen nach dem allgemeinen Stand der Technik. Die angestrebten Anforderungen für jeden Sprint werden im Rahmen des Sprint Plannings festgelegt. Dazu bedienen sich die Parteien der von Scrum vorgesehenen Methoden, d.h. Meetings („Sprint Planning“ und „Sprint Review“), Protokolle und Artefakte („Product Backlog“, „Sprint Backlog“), in denen die Inhalte und der Projektverlauf durch den Product Owner gesteuert und festgehalten werden. Die grundsätzlichen Inhalte ergeben sich aus den User Stories und den hieraus konkretisierten technischen Anforderungen, die von den Parteien im Product Backlog und für die konkrete Durchführung eines Sprints im Sprint Backlog festgehalten werden. Erreichen die Parteien keine Einigung über die im Sprint Backlog festzuhaltenden Anforderungen, obliegt die endgültige Entscheidungen über die im Sprint Backlog zu erfassenden Anforderungen und deren Priorisierung dem Product Owner.
  4. Die Parteien legen zu Beginn des agilen Softwareprojekts eine voraussichtliche Projektdauer fest, innerhalb dessen die Entwicklung der Software angestrebt wird. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass hierdurch kein endgültiger Termin für die Erstellung der Software festgelegt wird. Auf diesen Annahmen beruhende Angaben zu möglichen Kosten sind bloße Schätzungen.
  5. Die Abrechnung agiler Projekte erfolgt regelmäßig auf Zeithonorarbasis (T&M) jeweils bei Abschluss eines Sprints, spätestens jedoch zum Kalendermonatsende.
  6. Zum Projektstart erhält Quimron eine zwischen den Parteien zu vereinbarende Vorauszahlung. Dieser Betrag wird spätestens mit der Schlussrechnung verrechnet. Beträgt die Schlussrechnung weniger als die Vorauszahlung, erstattet Quimron den überschüssigen Betrag. Endet die Beauftragung vorzeitig, ist die Vorauszahlung – ggf. anteilig – zurückzuerstatten.

Stand Dezember 2017

Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen